Martinshorn bei Nacht, muss das sein?

Immer wieder erreichen uns zahlreiche Anfragen zu folgenden Themen: „Muss die Feuerwehr denn immer mit Blaulicht und vor allem mit dem lauten Martinshorn ausrücken, auch nachts?" "Dürfen Feuerwehrangehörige schneller fahren als andere?" Gerne beantworten wir heute diese Fragen:

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Ja, schon alleine um auch andere Verkehrsteilnehmer (die auch Nachts an einer unübersichtlichen Kreuzung fahren können) auf sich aufmerksam zu machen, dies regelt die Straßenverkehrsordnung in §38 (Wegerechte): "... wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden..." "Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.". Nur mit Sondersignal (Blaulicht UND Martinshorn) hat die Feuerwehr die Wegerechte. Zuwiderhandlungen anderer Verkehrsteilnehmer können sogar Bußgelder nach sich ziehen.

Darüber hinaus und davon zu unterscheiden sind die Sonderrechte: Sicher kommt es bei entsprechenden Einsätzen auch vor, dass unsere Einsatzkräfte bei der Fahrt zum Feuerwehrhaus etwas flotter unterwegs sind, wenn die entsprechende Eile durch die Meldung auf dem Pager, durch den unsere Einsatzkräfte jederzeit alarmiert werden können, geboten ist. Dies regelt § 35 StVO (Sonderrechte): "Von den Vorschriften dieser Verordnung (StVO) sind ..., die Feuerwehr, ... befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." Der Gesetzestext spricht hier von der Institution der Feuerwehr und nicht von konkreten Einsatzfahrzeugen, wodurch auch der Privat-PKW auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus Sonderrechte gewährt bekommt. Das Wegerecht zur Schaffung freier Fahrbahn kann im Privat-PKW - aufgrund des fehlenden Blaulichts und Martinshorns - jedoch nicht in Anspruch genommen werden, da man sich hierfür nicht kenntlich machen kann. Können unsere Einsatzkräfte jedoch auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus sicherstellen, dass unter Anwendung des Sonderrechtes keine weiteren Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, so ist eine angemessene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erlaubt. Unsere Einsatzkräfte sind angehalten und lassen gerade zur Schulzeit an der Grundschule und am Zebrastreifen besondere Vorsicht walten.

Wir wünschen Ihnen liebe Bürgerinnen und Bürger, dass Ihnen Einsätze Ihrer Reichelsheimer Feuerwehren erspart bleiben und wenn Sie uns einmal benötigen, kommen wir Ihnen gerne und schnellstmöglich zu Hilfe.